2. überarbeitete Fassung vom 11. April 2019
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen »MENTOR – Leselern-Paten Reutlingen e. V.
- Er hat seinen Sitz in Reutlingen und ist in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen.
- Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe.
- Er gewährt Unterstützung für benachteiligte Mädchen und Jungen der unteren und mittleren Jahrgangsstufen aller Schularten bei der Entwicklung ihrer Lese-, Sprach- und Schreibkompetenz der deutschen Sprache. Diese Unterstützung leisten Leselern-Paten/Mentoren[1], die auf freiwilliger (ehrenamtlicher) Basis eine(n) oder mehrere Schüler/in(nen) über einen längeren Zeitraum betreuen mit dem Ziel, diese zu motivieren, sich mit der deutschen Sprache auseinander zu setzen und so Defizite im Gebrauch abzubauen. Das 1:1-Konzept[2] ist dafür die methodische Grundlage. Eine Ausdehnung der Förderung auf andere Fächer wird für die Zukunft nicht ausgeschlossen.
- Er gewährt Unterstützung in Vorschuleinrichtungen, um Kinder mit geeigneten Mitteln (u. a. Lesespielen, Vorlesen) an das Lesen heranzuführen und so früh ihre Lese- und Sprachkompetenz der deutschen Sprache zu fördern. Diese Unterstützung leisten Lese-Paten, die auf freiwilliger (ehrenamtlicher) Basis eine oder mehrere Vorschuleinrichtungen über einen längeren Zeitraum betreuen mit dem Ziel, die positive Einstellung der Kinder zum Lesen und ihr Leseverständnis schon vor dem Schuleintritt zu fördern.
- Zur Erfüllung seines Zwecks nimmt der Verein u.a. mit Hilfe von ehrenamtlich tätigen Koordinatoren insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Allgemein
- Kontinuierliche Aus- und Weiterbildung der Lese-Paten (Vorschuleinrichtungen) und der Leselern-Paten (Schulen)
- In Schulen
- Konzeption, Organisation und Begleitung geeigneter Maßnahmen zur Zusammenarbeit von Leselern-Paten und Schüler/innen
- Gewinnung von Leselern-Paten sowie Betreuung bei ihrer Tätigkeit in Abstimmung mit den Lehrkräften der Schule
- Auswahl von Schüler/innen in Zusammenarbeit mit Schulen, Lehrern und/oder Eltern
- Schaffung äußerer Voraussetzungen wie zum Beispiel die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten
- Fachliche Auswahl, Prüfung und Anschaffung geeigneter Lern- und Arbeitsmaterialien für die Tätigkeit als Leselern-Pate sowie eine geregelte Verteilung der Materialien an den Schulen
- In Vorschuleinrichtungen
- Konzeption, Organisation und Begleitung geeigneter Maßnahmen zur Zusammenarbeit von Lese-Paten und Vorschuleinrichtungen
- Gewinnung von Lese-Paten sowie Betreuung bei ihrer Tätigkeit
- Fachliche Auswahl und Prüfung und Anschaffung geeigneter Lern- und Arbeitsmaterialien für die Tätigkeit als Lese-Pate sowie eine geregelte Verteilung der Materialien in den Einrichtungen
- Allgemein
- Zur langfristigen Sicherung seines Zwecks und seiner Ziele kann der Verein im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zweckgebundene Rücklagen bilden.
- Der Verein sieht seinen Wirkungskreis in der Stadt Reutlingen, dem Landkreis Reutlingen und in Einzelfällen in daran angrenzenden Gemeinden. Er unterstützt und berät steuerbegünstigte Initiativen und Körperschaften mit vergleichbarer Zielsetzung und wird in überörtlichen Zusammenschlüssen mitwirken.
[1] Die Begriffe Leselern-Paten (in Reutlingen historisch gewachsen) und Mentoren werden synonym verwendet.
[2] Methodischen Grundlagen werden in gesonderten Unterlagen beschrieben.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht abhängig von der Bereitschaft, eine Leselern-Paten-/Lese-Paten- oder Koordinatoren-Tätigkeit zu übernehmen.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung oder Zusendung einer Aufnahmebestätigung erworben.
- Jedes Mitglied hat entsprechend der Beitragsordnung einen Mindestbeitrag zu zahlen, der jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres fällig ist. Über die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder können den Verein auch durch freiwillige Zuwendungen (Spenden) oder durch regelmäßige höhere Beiträge unterstützen.
- Leselern-Paten, Lese-Paten und Koordinatoren sind während der Dauer ihrer Tätigkeit für MENTOR – Leselern-Paten Reutlingen e. V. Mitglieder des Vereins. Sie sind dauerhaft von einer Beitragszahlung freigestellt, auch wenn ihre Aufgaben ruhen. Für Leselern-Paten, Lese-Paten und Koordinatoren, die ihre Aufgaben schon vor Vereinsgründung für das Projekt »Leselern-Paten« der Stadt Reutlingen ausgeführt haben, können Übergangszeiten vereinbart werden, nach der eine Mitgliedschaft abgeschlossen werden muss, um die Aufgaben im Verein weiter zu führen.
- Zum Zweck des Schutzes Minderjähriger legen Leselern-Paten, Lese-Paten und Koordinatoren dem Vorstand vor Beginn ihrer Tätigkeit und nach Ablauf der Gültigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vor (Umsetzung des § 72 a SGB VIII).
- Die Regelkommunikation mit den Mitgliedern und dem Vorstand erfolgt per eMail, über die Webseite und in besonderen Fällen postalisch.
- Für alle aktiven Mitglieder gelten die im »Selbstverständnis«[3] niedergelegten Grundsätze.
[3] Anmerkung: Das »Selbstverständnis« ist in der Broschüre »Die kleine Lesefibel« enthalten, die jeder Leselern-Paten zu Beginn seiner Tätigkeit erhält.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austrittserklärung; sie ist schriftlich an ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Jahresende.
- mit dem Tod sowie mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person.
- wenn ein Mitglied nach zweimaliger Aufforderung seinen Beitrag nicht gezahlt hat.
- Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- es wiederholt grob gegen die Ziele oder die Satzung des Vereins verstoßen hat.
- eine entsprechende Vereinsstrafe dies vorsieht. Vereinsstrafen sind in Richtlinien geregelt.
- Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied bzw. sein/e Vertreter/in zu hören oder eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes einzuholen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
- Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der unter 3. genannten Ausschlussbegründung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Vorstandssitzung über den Ausschluss. Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
- Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden des Vorstandes und unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Beschluss des Wirtschaftsplans
- Beschluss der Beitragsordnung
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
§ 8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist nicht zulässig.
- Körperschaftliche Mitglieder werden durch jeweils eine/n stimmberechtigte/n Delegierte/n vertreten, die/der ihre/seine Vertretungsvollmacht auf Anforderung nachzuweisen hat.
- Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus bis zu 10 Personen zusammen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben und der Vorsitz festgelegt werden.
- Der/die 1. Vorsitzende und (sofern benannt) der/die 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jede/r für sich gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
- Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ist ein Vorstandsamt nicht besetzt oder scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt eines nachträglich berufenen Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes.
- Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden vom/von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.
- Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für eine Regressforderung des Vereins gegenüber dem Vorstand für die Inanspruchnahme von Dritten aufgrund von Pflichtverletzungen des Vorstandes.
§ 10 Ehrenvorsitz / Ehrenmitgliedschaft
- Der/die Ehrenvorsitzende/r des Vereins ist eine Person, die sich um die Unterstützung und Förderung in besonderem Maße verdient gemacht hat.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann an alle Mitglieder verliehen werden, die sich durch große Leistungen und eine lange Zugehörigkeit ausgezeichnet haben. Der Ehrenvorsitz kann an Vorstandsmitglieder und Gründer/innen von Organisationen, die sich dem Verein anschließen, verliehen werden, die sich durch ihren uneigennützigen Einsatz und ihr Engagement in ganz besonderer Weise Verdienste erworben haben. Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft werden vom Vorstand auf Lebzeiten verliehen.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende/r, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, nehmen ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen (nur Ehrenvorsitzende/r) und an den Mitgliederversammlungen teil. Die Ehrenmitgliedschaft bzw. der Ehrenvorsitz kann nur lebenden Personen verliehen werden. Sie erlischt spätestens mit dem Tod des Ehrenmitgliedes bzw. der/des Ehrenvorsitzenden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende/r sind von einer Beitragszahlung freigestellt. Es kann jeweils nur eine/n Ehrenvorsitzende/n geben, jedoch mehrere Ehrenmitglieder.
§ 11 Auflösung und Liquidation
- Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt und von mindestens drei Viertel der in der einzuberufenden Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
- Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren/innen, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein »Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Reutlingen e.V«, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
